Wahlleistung der Pflegestufe
Geldleistung
Auszahlung des Pflegegeldes auf das Konto des Pflegebedürftigen.
Kombinationsleistung
Pflegerische Einrichtungen können direkt mit der Pflegekasse die Sachleistung abrechnen.
Wird der volle Betrag nicht ausgeschöpft, wird der Restanteil prozentual an den Pflege-
bedürftigen als Pflegegeld ausgezahlt.
Sachleistung
Pflegerische Einrichtungen können direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Keine Auszahlung an den Pflegebedürftigen.
Wie funktioniert ein Antrag auf Pflegestufe?
Liegt bei einer Person eine dauerhafte Einschränkung im pflegerischen Bereich vor, z.B. Beeinträchtigung bei der Durchführung der Körperpflege, so kann diese Person bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit stellen.
Nachdem die Pflegekasse den Antrag erhalten hat, wird diese den Medizinischen Dienst der
Krankenasse beauftragen, ein Gutachten über den Grad der Pflegebedürftigkeit zu erstellen.
Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wird dann mit dem Pflege-
bedürftigen und/oder deren Angehörigen einen Vorort Termin vereinbaren, bei dem dann
ein Gutachten angefertigt wird.
Das Gutachten wird der Pflegekasse erstattet, welches eine Empfehlung für den Grad der Pflegebedürftigkeit an die Pflegekasse enthält. Nachdem die Pflegekasse dem Antrag stattgegeben oder ihn ablehnt hat, erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid hierüber.
Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann er bei der Pflegekasse
Widerspruch einlegen. Spätestens hier lohnt sich das Hinzuziehen eines Pflegesach-
verständigen um bei der Pflegekasse durch eine pflegefachliche Expertise (Gutachten)
eine fundierte Widerspruchsbegründung einzureichen. Doch auch schon vor Antrag-
stellung beraten wir Sie über die Möglichkeiten der Pflegestufen und ermitteln ihren
individuellen Pflegebedarf. Hier kann schon eingeschätzt werden, ob sich ein Antrag
lohnt oder nicht.